SV Dr. Schott
Sachverständiger für Anthropologische Vergleichsgutachten
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Praxisbeispiele

Identitätsgutachten zur Entlastung eines Betroffenen

In der gutachterlichen Praxis zeigt es sich immer wieder, dass sich der Tatverdacht zu Unrecht gegen eine Person richtet. So konnte bereits in vielen Fällen die Unschuld und mithin eine beweiskräftige Entlastung mit Hilfe eines anthropologischen Vergleichsgutachtens festgestellt werden.

Fall 1: In diesem Zusammenhang ist ein Fall der Identitätsprüfung zu nennen, bei dem eine Person fälschlicherweise - wie sich nach Gutachtenerstattung herausstellte - von den Ermittlungsbehörden als Fahrer eines gestohlenen PKWs aufgrund eines Radarfotos und der scheinbaren großen Ähnlichkeit zum Tatverdächtigen identifiziert und festgenommen wurde. Da auch eine Haftprüfung keine Änderung des Tatverdachts ergab, wurde die Person in U-Haft gebracht. Der Initiative des betreffenden Rechtsanwaltes ist es zu verdanken, dass ein anthropologisches Vergleichsgutachten in privater Beauftragung angefertigt wurde und der Tatverdächtige unmittelbar nach Gutachtenerstattung mit dem Ergebnis, dass der Tatverdächtige als Fahrer klar ausgeschlossen werden konnte, wieder entlassen wurde. Ohne die Privatbeauftragung des Anthropologen seitens des Verteidigers hätte der Tatverdächtige von August bis Dezember zu Unrecht in U-Haft gesessen.

Fall 2: In anderen Fällen - und diese treten leider häufiger auf - konnte durch ein zweites Gutachten (Obergutachten) ein bereits falsch erstelltes Vergleichsgutachten die Identitätsfrage in OWi-Verfahren (Ordnungswidrigkeitenverfahren) geklärt und richtig gestellt werden. So wurde beispielsweise am Amtsgericht Ludwigshafen ein schriftliches Identitätsgutachten von Gutachter Prof. R. mit dem Ergebnis erstellt, dass der Betroffene der Fahrer sei und der Zeuge, der die Fahrereigenschaft bereits zugegeben hatte, klar als Beifahrer identifiziert werden konnte. Die Überprüfung dieses Ergebnisses durch mich hat jedoch ergeben, dass die Identität der Person umgekehrt vorlag. D.h. der Betroffene konnte klar als Beifahrer, der Zeuge als Fahrer identifiziert werden.

Fall 3: Die gleiche Situation und Konstellation ergab sich in einem OWi-Verfahren am Amtsgericht Neustrelitz, wo bereits zuvor ein schriftliches Vergleichsgutachten von Gutachter Prof. R. vorlag. Das von mir erstattete Zweitgutachten (Obergutachten) führte zu dem Ergebnis der Nicht-Täterschaft des Beschuldigten und somit zum Freispruch.

Fall 4: Ein in gleicher Weise widersprüchliches Gutachten des Herr Prof. R. konnte am AG Memmingen durch mein Obergutachten aufgeklärt werden, bei dem Prof. R. erneut einen Betroffenen als Fahrer und einen konkreten Zeugen als Beifahrer identifizierte. Wie sich nach eingehender anthropologischen Untersuchung herausstellte, war das Gegenteil der Fall. Auch in diesem Verfahren konnte der tatsächliche Fahrer ermittelt und somit ein Fehlurteil vermieden werden; es erfolgte ein Freispruch.

Fall 5: In einem weiteren Strafverfahren, bei dem ein Tatverdächtiger aufgrund eines Vergleichsgutachtens von Prof. H. verurteilt wurde, konnte mit einem Zweitgutachten durch mich die Unschuld des Beschuldigten nachgewiesen werden. Das Landgericht Stralsund hat aufgrund der klaren und nachvollziehbaren Unterscheidungsmerkmale zwischen dem Täter und dem Beschuldigten das Gutachten von Prof. H. als falsch deklariert und folgte in vollem Umfang dem Obergutachten. Der Beschuldigte wurde frei gesprochen.

Fall 6: Ein recht interessanter Fall wurde von mir am AG Ludwigshafen geprüft, bei dem bereits der Gutachter Herr K. nach Inaugenscheinnahme des Betroffenen in einem Hauptverhandlungstermin zu dem Ergebnis kam, dass es sich bei dem Betroffenen mit Sicherheit um den Fahrer handelt und die Ehefrau des Betroffenen, die in der Verhandlung die Fahrereigenschaft zugegeben hat, als Fahrerperson ausgeschlossen werden kann. Da in dem Urteil seitens des AG Ludwigshafen keine genaue Merkmalsbeschreibung erfolgte, wurde der Rechtsbeschwerde des Verteidigers stattgegeben und der Fall an das AG Ludwigshafen zurückverweisen. Nachdem der Vorsitzende bei mir ein Zweitgutachten in Auftrag gegeben hat, wurde der Betroffene von mir in einem neuen Hauptverhandlungstermin in Augenschein genommen. Aufgrund erheblicher Merkmalsabweichungen (13 Unterscheidungskriterien von 20 Gesamtmerkmalen) konnte der Betroffene als Fahrer klar ausgeschlossen werden; es erfolgte ein Freispruch aufgrund nachgewiesener Nichtidentität.