Beweiskraft
Das
Identitätsgutachten, welches sowohl von der Kriminalpolizei, den
Staatsanwaltschaften, Amts- und Landgerichten sowie Bußgeldbehörden
angefordert wird, ist vor den bundesdeutschen Gerichten anerkannt,
zumal sie in einzelnen Fällen als alleiniges Beweismittel für den
Nachweis einer Täterschaft zur Verurteilung herangezogen werden.
Darüber hinaus sind die Vergleichsgutachten bereits von mehreren
Oberlandesgerichten und vom BGH überprüft und bestätigt worden.
Der Grund für den
hohen Beweiswert liegt in der Aussagekraft der Gutachten selbst, da
durch die bekannten Häufigkeitsverteilungen der Merkmalsvariabilität
des Gesichts, der Ohren und der Hand sowie charakteristischen
Formprägungen eine vergleichende Beweiskraft erzielt werden kann,
wie durch das Hautleistensystem der Fingerbeeren. Die Abhängigkeit
der Aussagewahrscheinlichkeit richtet sich nach der Bildqualität und
der damit in Zusammenhang stehenden Erfassbarkeit von gutachterlich
verwertbaren Merkmalskriterien anhand von Lichtbildern.
Zudem haben sowohl
die wissenschaftlichen Untersuchungen (empirische Forschungsreihen)
als auch die Erkenntnisse beruhend auf der Erfahrung aus der
gutachterlichen Praxis klar gezeigt, dass bereits 12 bis 15 Merkmale
in der Regel für eine Nachweiswahrscheinlichkeit der Tat ausreichend
sind.
Bei gegebener
Personenverschiedenheit unterscheiden sich erfahrungsgemäß der/die
Täter/in und der/die Tatverdächtige in einigen der erfassbaren
Merkmale eindeutig. Bereits eine klare und eindeutig erfassbare
Merkmalsabweichung, die auf eine andersartige morphologische
Formprägung zurückzuführen ist, führt zum Ausschluss der Identität
und mithin zum Ausschluss der Täterschaft. Andererseits ist jedoch
aus den praxisorientierten Erfahrungen der Identitätsbegutachtung zu
berücksichtigen, dass im Identitätsvergleich auch einige wenige
Merkmalsunstimmigkeiten aufgrund sogenannter externer Faktoren in
Erscheinung treten können, die insbesondere durch die Bildauflösung,
die Lichtverhältnisse wie auch den grundsätzlichen
Aufnahmebedingungen hervorgerufen werden können. In diesem
Zusammenhang können Unstimmigkeiten auch dann in einem
Vorabvergleich auftreten, wenn das Tatortfoto und das Vergleichsfoto
nicht die gleiche Blickwinkelperspektive aufweist.
Aus diesem Grund muss
insbesondere für den Identitätsnachweis eine persönliche
Inaugenscheinnahme des Betroffenen bzw. Beschuldigten so vorgenommen
werden, dass vorrangig der Blickwinkel der zu vergleichenden Person,
aber auch die Lichtverhältnisse, dem des Fahrers bzw. Täterperson
entsprechen.