SV Dr. Schott
Sachverständiger für Anthropologische Vergleichsgutachten
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Beweiskraft

Das Identitätsgutachten, welches sowohl von der Kriminalpolizei, den Staatsanwaltschaften, Amts- und Landgerichten sowie Bußgeldbehörden angefordert wird, ist vor den bundesdeutschen Gerichten anerkannt, zumal sie in einzelnen Fällen als alleiniges Beweismittel für den Nachweis einer Täterschaft zur Verurteilung herangezogen werden. Darüber hinaus sind die Vergleichsgutachten bereits von mehreren Oberlandesgerichten und vom BGH überprüft und bestätigt worden.

Der Grund für den hohen Beweiswert liegt in der Aussagekraft der Gutachten selbst, da durch die bekannten Häufigkeitsverteilungen der Merkmalsvariabilität des Gesichts, der Ohren und der Hand sowie charakteristischen Formprägungen eine vergleichende Beweiskraft erzielt werden kann, wie durch das Hautleistensystem der Fingerbeeren. Die Abhängigkeit der Aussagewahrscheinlichkeit richtet sich nach der Bildqualität und der damit in Zusammenhang stehenden Erfassbarkeit von gutachterlich verwertbaren Merkmalskriterien anhand von Lichtbildern.

Zudem haben sowohl die wissenschaftlichen Untersuchungen (empirische Forschungsreihen) als auch die Erkenntnisse beruhend auf der Erfahrung aus der gutachterlichen Praxis klar gezeigt, dass bereits 12 bis 15 Merkmale in der Regel für eine Nachweiswahrscheinlichkeit der Tat ausreichend sind.

Bei gegebener Personenverschiedenheit unterscheiden sich erfahrungsgemäß der/die Täter/in und der/die Tatverdächtige in einigen der erfassbaren Merkmale eindeutig. Bereits eine klare und eindeutig erfassbare Merkmalsabweichung, die auf eine andersartige morphologische Formprägung zurückzuführen ist, führt zum Ausschluss der Identität und mithin zum Ausschluss der Täterschaft. Andererseits ist jedoch aus den praxisorientierten Erfahrungen der Identitätsbegutachtung zu berücksichtigen, dass im Identitätsvergleich auch einige wenige Merkmalsunstimmigkeiten aufgrund sogenannter externer Faktoren in Erscheinung treten können, die insbesondere durch die Bildauflösung, die Lichtverhältnisse wie auch den grundsätzlichen Aufnahmebedingungen hervorgerufen werden können. In diesem Zusammenhang können Unstimmigkeiten auch dann in einem Vorabvergleich auftreten, wenn das Tatortfoto und das Vergleichsfoto nicht die gleiche Blickwinkelperspektive aufweist.

Aus diesem Grund muss insbesondere für den Identitätsnachweis eine persönliche Inaugenscheinnahme des Betroffenen bzw. Beschuldigten so vorgenommen werden, dass vorrangig der Blickwinkel der zu vergleichenden Person, aber auch die Lichtverhältnisse, dem des Fahrers bzw. Täterperson entsprechen.